Kosten des Ein- und Ausbaus bei Ersatzlieferung; Verbraucherschutz, Kaufrecht;
Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH muss der Verkäufer einer mangelhaften Kaufsache die Kosten für den Aus- und Einbau übernehmen. Der Verkäufer muss die Kosten sogar dann übernehmen, wenn sie erheblich über den Kosten der mangelfreien Sache liegen.
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